1.1
Vorstehendes bzw. beigefügtes Angebot geben wir ausschließlich unter Einbeziehung nachstehender Bedingungen sowie in der Ausschreibung enthaltener technischer Erfordernisse ab. Es gelten darüber hinaus – soweit nachstehend nichts anderes vereinbart:
Die entsprechenden Bedingungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die DIN 18451 (Richtlinien für Vergabe und Abrechnung bei Gerüstarbeiten) mit Ausnahme der in Punkt 1.2 dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden Reglungen, die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN-Normen, die technischen Vorschriften, sowie die Unfallverhütungsvorschriften, sämtlich in der jeweils gültigen Fassung als Vertragsgrundlage.
Wir bieten dem Auftraggeber an, die entsprechenden Texte zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zu Grunde gelegten Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätig werden.
1.2
Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit Ausnahme der Punkte 3.7, 4.3.23 sowie 5.1.3, Satz 4, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden:
3.7
3.7.1
Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen.
Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutpflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste.
3.7.2
Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsgemäßen Zustand auf Aufforderung durch den Auftraggeber wieder herzustellen.
3.7.3
Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der Auftraggeber die Kosten zu übernehmen.
4.3.23
Reinigen und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen jeder Art, soweit der Abbau und die Wiederverwendung ohne diese Vorleistungen nicht möglich ist. Das Gerüst ist besenrein zurückzugeben.
5.1.3
… bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmasslänge und Aufmasshöhe durch die zu bearbeitende Fläche bestimmt; dabei kann die kleinste Aufmasslänge jedoch nicht kleiner sein, als die max. zulässige Gerüstfeldweit nach DIN 4420, Teil 1 und Teil 2 in Abhängigkeit von Gerüstart und -gruppe oder entsprechend der vorgegebenen Gerüstfeldweite des verwendeten Systemgerüstes; die Aufmasshöhe wird von der Standfläche der Gerüste gerechnet.
1.3
Der Auftraggeber hat den konkreten Zeitpunkt der Aufstellung des Gerüsts frühzeitig, d. h. spätestens 8 bis 10 Arbeitstage vor dem Gerüstaufstellungstermin an uns schriftlich mitzuteilen.
Für etwaige zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber verschobene Termine können wir keine Terminseinhaltung zusichern.
1.4
Der Auftraggeber stellt uns zum Zwecke der Aufstellung des Gerüst die Baustelle wie folgt beschaffen zur Verfügung:
1.4.1 Vorhandensein einer breiten Zufahrt für LKW;
1.4.2 Vorhandensein eines Stellplatzes für LKW in unmittelbarer Nähe zum einzurüstenden Objekt;
1.4.3 Vorhandensein gefestigter Laufwege mit ungehindertem Zugang zum einzurüstendem Objekt;
1.4.4 Vorhandensein eines sauberen, ebenen, fest verdichteten Untergrundes, mind. 2 m rund um das einzurüstende Objekt.
1.5
Der Aufraggeber stellt uns von der Übernahme von anteiligen Kosten für die Baustelleneinrichtung und Strom frei.
1.6
Die Parteien sind sich einig, dass eine zuverlässige Auftragsannahme/-ausführung nur bei ausgeglichenem Konto erfolgt.
1.7
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum.
1.8
Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung endgültig maßgebend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen 3 Arbeitstagen nach ihrem Eingang schriftlich widerspricht, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei mündlich bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen. Der Auftraggeber erkennt in diesem Fall ausdrücklich die Geltung dieser der Auftragsbestätigung beigefügten Vertragsbedingungen an, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht.
Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben oder natürlicher Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung Ursache war.
3.1
Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fern-mündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung endet frühestens 3 Tage nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei uns.
3.2
Können frei gemeldete Gerüste aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von 3 Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.
4.1
Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutung oder beim Abbau des Gerüstes an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder dem Wege zum Gerüst befinden, haften wir nur, wenn uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt. Das gilt z. B. für Schäden an Ziegeln, Dachhaut oder Glas von Dächern, Kaminen, Antenne, Fenstern, Neonleuchten, sonstigen Außenanlagen, Reklameschildern, Verankerungsmitteln, Blumenkästen sowie Gartenanlagen.
4.2
Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns offensichtliche Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlagen nicht sofort, an sonstigen Gegenständen nicht binnen 3 Arbeitstagen nach ihrer Entstehung, schriftlich angezeigt werden.
5.1
Es gilt § 16 VOB/B. Werden nach Annahme der Schlussrechnung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung (§ 14 Nr. 1 VOB/B) festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.
5.2
Geänderte Rechnungen bzw. Zahlungen werden von uns nur mit Rücklauf anerkannt.
5.3
Das Verlangen nach Berichtigung derartiger Fehler gilt nicht als Nachforderung im Sinne des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers aus §§ 812 ff. BGB werden hierdurch nicht berührt. Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlung (§§ 812 ff BGB) können wir uns nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
5.4
Die Parteien sind sich einig, dass Mahngebühren und Verzugszinsen nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfristen anfallen.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit wird, sowie gesetzlich zulässig, der Sitz unserer Firma bzw. deren Niederlassung, falls sie Auftragnehmerin ist, bestimmt.
Die Gerüstbau Dietz erklärt sich bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern (§ 13 BGB) bereit,an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.
Die für die Gerüstbau Dietz zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein
Telefon 07851 / 795 79 40
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